beGutachten
Da sich gerade die Motorradszene durch Individualität und Non-Konformität vom restlichen Kraftverkehr abhebt, sind Veränderungen am Kraftrad stark verbreitet. Mit jedem An- oder Umbau besteht für den Fahrzeughalter das Risiko, betriebserlaubnispflichtige Veränderungen am Fahrzeug durchgeführt zu haben. Eine Legalisierung des Zustandes kann nur durch eine Änderungsabnahme oder Begutachtung seitens einer amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorgenommen werden. Der TÜV steht als Synonym für die in Deutschland zugelassenen Prüfstellen, wobei GTÜ, DEKRA und Co. neben der HU und AU auch Änderungsabnahmen vornehmen.
Neben einer sich ständig revidierenden Gesetzgebung, führt auch die EU-Harmonisierung zu Veränderungen in der Rechtslage. Die Verantwortung für den gesetzeskonformen Umgang mit dem Kraftfahrzeug obliegt dem Halter Grundsätzlich wird im § 19 StVZO geregelt, wann der Gang zum Sachverständigen anliegt.
Ändert sich die mit der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart?
Ist eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten?
Verschlechtert sich das Abgas- oder Geräuschverhalten?
Um zu klären, welche Prüfungsform und welche Prüfungszeugnisse nötig sind um eine entsprechende Abnahme zu erzielen, erfolgt die Begriffdefinition nach dem Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) unter Leitung des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in der Fassung vom 17.12.03:
Den Teilegutachten früher gleichgestellte Gutachten eines amtl. Anerkannten Sachverständigen (Musterberichte, Prüfberichte, Messberichte) sind seit dem 01. Januar 2002 als Grundlage für die Durchführung von Änderungsabnahmen nicht mehr zulässig.
Somit ergeben sich bei technischen Änderungen am Kraftfahrzeug eigentlich nur zwei Zustände:
a) Das Anbauteil verfügt über eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten (siehe Definition), dann genügt eine Änderungsabnahme die durch jede amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden kann.
b) Das Anbauteil verfügt über keine Teilegenehmigung / -gutachten oder nicht zulässige Gutachten (Musterberichte, Prüfberichte, Messberichte), dann muß eine Begutachtung durch den TÜV durchgeführt werden.
Da die StVZO und die zugehörigen Richtlinien kein geschlossenes Regelwerk sind, steht jedem Sachverständigen ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Wenn anhand sachlicher Argumente die Qualität und Sicherheit des Umbaus dargelegt werden kann, sollte einer Eintragung nichts im Wege stehen. Bei Erfolglosigkeit besteht immer noch die Möglichkeit, das Fahrzeug einer anderen Prüfstelle vorzuführen. Bei größeren Umbauten und Eigenbauten empfiehlt es sich, vorab mit dem TÜV Rücksprache zu nehmen.
Eine wirklich empfehlenswerte Adresse im Bergischen Land ist folgende GTÜ-Prüfniederlassung :
Ingenieurbüro Jöker
Ingenieurbüro
Bednarzyk
Kohlfurter Brücke
54
Kohlfurter Brücke 54
42349 Wuppertal
42349 Wuppertal
Telefon: 0202-2472122
Telefon: 0202-2472122
Mobil: 0171-6755292
Mobil:0170-5880190
TÜV Tipps:
Beleuchtung:
Beleuchtungseinrichtungen müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen
tragen. Ältere, geprüfte Leuchten sind mit der "Prüfschlange"
gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in Ausnahmefällen
in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker von Hella).
Blinker:
Ab Bj. 1962 am Kraftrad Pflicht. Abstand hinten zueinander mind. 240 mm, vorn mind. 340 mm bei je mind. 100mm
Abstand zum Scheinwerfer. Mindesthöhe 350mm.
Doppelscheinwerfer:
Doppel-Fernlicht ist immer zulässig, Doppel-Abblendlicht, wenn eine
gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist, oder das gesamte Motorrad bereits eine
EG-Betriebserlaubnis hat. Auch hier lohnt eventuell die Anfrage beim Prüfer.
Standlicht:
Standlicht ist am Motorrad nicht vorgeschrieben.
Zusatzscheinwerfer:
Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer
montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links,
etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen und muß einzeln schaltbar
sein. Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung ist eine Anbauhöhe nicht mehr festgelegt.
Es dürfen auch zwei Fernscheinwerfer montiert werden. Man schaltet Sie
wahlweise zusätzlich zum Abblendlicht im Hauptscheinwerfer, das dortige
Fernlicht entfällt.
Doppelrücklicht/Bremsleuchte:
Dicht nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig. Es darf jedoch
nur eine Bremsleuchte vorhanden sein. Ist das Fahrzeug nach EG-Recht zugelassen,
dürfen beide Leuchten Bremslicht haben. Erst ab Bj. 88 ist ein Bremslicht Pflicht. Bei Fahrzeugen vor Bj.83 darf das
Bremslichtglas auch gelb sein.
Nicht vergessen: Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift!
Kontrolleuchten:
Kontroll-Leuchten für Fernlicht und Blinker müssen nur vorhanden
sein, wenn die Funktion dieser Bauteile weder direkt noch anhand der
Schalterstellung vom Fahrer erkannt werden kann. Weitere Kontroll-Leuchten sind
nicht vorgeschrieben.
Auspuff:
Moderne Zubehörauspuffanlagen verfügen häufig über eine EG-ABE.
In diesem Falle ist der Auspufftopf mit einer E-Nummern-Stempelung versehen.
Obwohl diese eine ABE in schriftlicher Form ersetzen soll, ist eine
Änderungsabnahme und Eintragung nötig. Die nötigen Prüfzeugnisse müssen
durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj.1988
eine Leistungs- und Geräuschmessung, ab Bj. 89 zusätzlich eine
Abgasuntersuchung notwendig. Abgasgutachten sind sehr kostspielig und
Einzelanfertigung für neuere Baujahre lohnen daher kaum.
Lenker:
Muß eingetragen werden. Auf freigängigen Lenkeinschlag ist zu achten.
Griffhöhe des Lenkers über der Sitzfläche max. 500mm.
Der Lenker darf bei einem Unfall das Verlassen des Fahrzeugs nicht unnötig
behindern. Soll ein Lenker gekürzt oder mit einer Kabelbohrung für
Lenkerendenblinker versehen werden, muß dies vorab mit dem Tüv besprochen
werden. Stets nur einseitig, so klein wie möglich bohren, möglichst zwischen
der Klemmung.
EG-Zulassung:
Ist ein Fahrzeug nach EG Recht zugelassen, findet sich im Brief
auf S. 4 eine entsprechende Eintragung, z.B. E1 * 93/81*0008*05 . E1 steht für
ein nach europäischem Recht in Deutschland geprüftes Fahrzeug. Sie finden das
"E" auf diversen Bauteilen wieder, z.B. auf den Spiegeln, dem Auspuff,
der Hupe etc. Diese Bauteile dürfen nur gegen nach EG-Recht geprüfte andere
Bauteile getauscht werden.
Abschließend gilt:
Teile von Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können
auch an andere Fahrzeuge gebaut werden.
Solange keine negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist,
und der Umbau fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich.
Solche Projekte jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären! Ebenso sollte
bei Eigenbauten vorgegangen werden.
Beispielsweise ist der Eigenbau einer vorverlegten Fußrastenanlage eintragefähig,
wenn er korrekt ausgeführt wurde und die verwendeten
Materialien (nach DIN) angegeben werden können.
**Diese Tipps hat Louis in Zusammenarbeit mit dem TÜV Nord erstellt. Die Angaben
wurden sorgfältig recherchiert, eine Haftung für Druckfehler, Irrtümer oder
Mißverständnisse ist jedoch ausgeschlossen.
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